Stefan Illies | Recht des Anlagenbaus
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Recht des Anlagenbaus

Die Komplexität einer technischen Anlage, insbesondere im Großanlagenbau, die erheblichen finanziellen Folgen des Stillstands einer solchen Anlage oder auch die Risiken bei der Erstellung und dem Betrieb dieser bedürfen in rechtlicher Hinsicht einer besonderen Behandlung für Auftragnehmer und Auftraggeber. Die Anwendung des gesetzlichen Werkvertragsrechts spiegelt meist diese besondere Interessenlage der Parteien nicht wider.

Für den Auftraggeber sind unter anderem die fristgerechte Herstellung der Anlage sowie deren Verfügbarkeit immanent wichtig. Im Herstellungsprozess auftretende Fehler können nach Inbetriebnahme oftmals nur durch Abschalten der Anlage behoben werden. Die Parteien des Anlagenbauvertrages sollten daher vertraglich einzuhaltende Qualitätsanforderungen, Materialprüfungen oder Zwischenabnahmen vereinbaren und sich auf die zu verwendenden Subunternehmer einigen. Auf der anderen Seite kann der Auftragnehmer üblicherweise die erheblichen Verluste des Anlagenbetreibers nicht tragen oder auch nur in seinen Preis einkalkulieren. Dem internationalen Standard (wie FIDIC, NEC3 und Orgalime) folgend sind in vielen Anlagenbauverträgen daher Haftungshöchstgrenzen, Vertragsstrafen oder pauschalierte Schadensersatzansprüche (vergleiche hierzu „Delay Clauses in International Construction Contracts“ Wolters Kluwer ISBN 978-09-411-2672-6) für die Einhaltung  technischer Beschaffenheitsmerkmale, wie Leistungszusicherungen, zugesicherter Energieverbrauch, Verfügbarkeitsgarantien oder die termingerechte Herstellung geregelt.

 

So kann beispielsweise eine gewisse Verfügbarkeit der Anlage als deren Beschaffenheit, sei es als sogenannte Zeitverfügbarkeit oder Arbeitsverfügbarkeit (Wonach es nicht auf die bloße Laufzeit, sondern auf die Einhaltung einer bestimmten Mindestgrenze technischer Parameter, wie die elektrische Leistung ankommt) vereinbart werden.

 

Bei der Regelung des Testprozedere zur Bestimmung, ob die vereinbarten Leistungsparameter erreicht wurden, sind viele technische und rechtlichen Einzelheiten zu berücksichtigen. Toleranzen, Verwendung von Meßeinrichtungen oder der Zeitpunkt der Messung haben teils erhebliche Auswirkungen auf das Ergebnis.

 

Die Abnahme der Anlage kann nicht, wie ein Hoch- oder Tiefbauwerk, durch eine bloße Besichtigung oder Begutachtung erfolgen. Vielmehr muss der rechtsgeschäftlichen Abnahme der Nachweis der Funktionalität (durch einen Probebetrieb oder Leitungsmessungen) vorgeschaltet sein (vergleiche hierzu Illies in BauR 2011, 421). Insoweit müssen Kriterien gegeben sein, unter welchen Voraussetzungen ein Probebetrieb abgebrochen oder neu begonnen werden muss oder welche weiteren Voraussetzungen für eine erfolgreiche Abnahme vorliegen müssen.

 

Mit dem Betrieb der Anlage generiert der Anlagenbetreiber seinen Gewinn. Folglich ist die fristgerechte Herstellung evident wichtig. Verzögerungen durch Nachtragsverhandlungen oder langwierige Rechtsstreitigkeiten während der Abwicklung müssen vermieden werden, welches bereits Eingang in die Vertragsgestaltung finden sollte. Folglich sollten die Parteien außergerichtliche Streitbeilegungsmechanismen in Erwägung ziehen.

 

Des Weiteren bedarf es je nach herzustellender Anlage vielfach gesonderter Risikozuweisungen. So ist bei der Installation von Offshore Windturbinen zwischen den Parteien konkret zu vereinbaren, welche Wetterverhältnisse (wie Wind und Wellengang) oder Meeresgrundbeschaffenheit (wie Vorhandensein von Kampfmittel) in den Risikobereich des Anlagenbauers oder des Anlagenbetreibers fallen.

 

Im Großanlagenbau verfügt Herr Rechtsanwalt Stefan Illies über eine langjährige Erfahrung und Kompetenz im Inland und international (insbesondere Nordamerika, Südafrika, Vereinigte Arabische Emirate, und natürlich innerhalb Europa) im Rahmen der Vertragsverhandlung und Abwicklung.

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